Firma oder Geschäftsbezeichnung?
Eine Besonderheit des deutschen Unternehmensrechts ist die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und kaufmännischen Betrieb. Kaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung. Nicht-kaufmännische Unternehmen (Kleingewerbe) können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich der Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und nicht dem HGB unterstellt. Nicht handelsregisterpflichtige Unternehmen (Kleingewerbetreibende) sind dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach, der Geschäftsumfang überschaubar und kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz nicht erforderlich sind. Einfacher Art sind solche Geschäfte, die unkompliziert abgewickelt werden können, bei denen langfristige Dispositionen nicht erforderlich sind, und auch keine lang andauernden Gewährleistungsfristen eingehalten werden müssen. Kleingewerbetreibende haften für Verbindlichkeiten aus der gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit dem Privatvermögen. Prüfen Sie die Handelsregisterpflichtigkeit Ihres Unternehmens.
Firma im Rechtssinne ist nicht gleichbedeutend mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Firma im Rechtssinne ist der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Durch die Registereintragung hat das Unternehmen somit eine eigene, verbindliche Bezeichnung, unter der der Inhaber im Rechtsverkehr agiert (zum Beispiel bei der Unterzeichnung von Verträgen). Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück.
Mangels Registrierung haben Kleingewerbetreibende oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts kein eigenes Namensrecht, sondern müssen im Rechtsverkehr immer unter ihrem bürgerlichen Namen auftreten. Jedes Unternehmen hat jedoch das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung (Logo) mit einem einheitlichen, schlagkräftigen und werbewirksamen Namen, sofern dieser nicht firmenähnlich ist oder firmenähnlich gebraucht wird.
Bei einer Geschäftsbezeichnung – auch "Etablissementsbezeichnung" genannt – handelt sich daher um Wahlnamen, die das Unternehmen werbewirksam beschreiben und "schmückende" Funktion haben. Geschäftsbezeichnungen werden häufig am Geschäftslokal, in Zeitungsinseraten, auf Visitenkarten und auf der Homepage des Unternehmens verwendet; sie dürfen grundsätzlich auch als Logo im Briefkopf (Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen) erscheinen, sofern sie nicht den Eindruck einer Firma erwecken (etwa durch Hinzufügen eines Rechtsformzusatzes wie GmbH oder e. K.). Der Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die über geschäftliche Umstände täuschen könnten. So darf die Bezeichnung beispielsweise nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt (zum Beispiel "Internationaler Modeschmuckvertrieb" für einen Kleinstbetrieb). Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in das Handelsregister eingetragene Firmen einen Rechtsformzusatz (wie etwa e. K., OHG, GmbH & Co. KG, GmbH, AG) enthalten müssen, so dass eingetragene und nicht eingetragene Unternehmen hieran leicht zu erkennen sind. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geografischen Wirkungsbereich die ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet. Relevanz können auch eingetragene Marken haben, da der Inhaber einer gleichlautenden und früher eingetragenen Marke die Verwendung der Geschäftsbezeichnung untersagen kann, sofern er ein ähnliches Gewerbe betreibt oder eine herausragende Marktstellung innehat. Auch bei Fragen zu diesem Thema unterstützt Sie Ihre IHK gerne.
Der Unterschied zwischen der Firma der Kaufleute und den Geschäftsbezeichnungen besteht insbesondere darin, dass die Kaufleute unter ihrer Firma und nicht unter ihrem bürgerlichen Namen Verträge schließen. Die Firma steht im Geschäftsverkehr somit anstelle des bürgerlichen Namens des Geschäftsinhabers. Die Geschäftsbezeichnung hingegen dient vor allem als ein gut klingendes Schlagwort in der Werbung.